Fragen zur Neuregelung zum Kurzeitkennzeichen

  • Moin seit 01.04.2015 ist die Vergabe des Kurzzeitkennzeichens ja neu und wie folgt geregelt:



    Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015


    Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn


    das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
    eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
    das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.


    Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:


    bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
    zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

    Quelle BMVI


    Hierzu habe ich eine Frage, wenn ich ein Auto in diesem Fall eine Citroen XM 2.1td kaufe der schon seit 15 Monaten keine HU/AU mehr hat. Der Auch noch in einem Zualssungsbezirk in NRW steht. Darf ich dann wenn ich die Papier vorab zu mir bekomme und mir in Kiel ein Kurzeitkennzeichen hole damit bis Kiel fahren ?
    Weil es steht ja im Gesetzt drin fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle in Ausgebenen Zulassungsbezirk. Wie sehen das die Juristen hier im Forum.


    Grüße von der Waterkant Matthias

    Ein Gewinde lebt nicht, kann aber trotzdem getötet werden !!
    Norddeutsche Weisheit: "Sturm ist erst, wenn die Schafe keine Locken mehr haben."

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  • Das ist definitiv mal ne Interessante Frage, Sinn ist es ja das Fahrzeuge die nicht TÜV fähig sind nicht mehr bewegt werden und dieses Kennzeichen nicht für Fahrten genutzt werden, zu Verdanken haben wir das solchen Trotteln die sich für 85 Euro "Mobil" kaufen und dann 5 Tage lang mit Schrotthaufen durch die Gegend fahren und unangenehm Auffallen..

    Frauen tun für ihr Äußeres Dinge, für die jeder Gebrauchtwagenhändler ins Gefängnis kommt. ( NIck Nolte)


    Was interessiert mich mein "Geschwätz" von gestern. K.A.



    Kopfkino und Gehirnfasching! Es lebe der Realitätsverlust!!!
    Andere Frauen haben eine Schuh -Tick... Ich fahr lieber... ;)

    :frech:

  • Nein ist nicht zulässig, da nicht mehr im Zulassungsbezirk der ausstellenden Behörde. Ist hart ist aber so, Überführungsfahrten wie man sie früher mit den Schildern machen durfte, ohne Tüv, bei LKW Tüv sowie Sicherheitsüberprüfung, kurz SP, gehen nicht mehr. Lasse dich nicht erwischen, gibt richtig Ärger und kostet Geld.

    Grüsse Karsten


    Ich respektiere Meinungen, aber es ist der Zweifel, dem man seine Bildung verdankt...... (Wilson Mizner)

  • ja, da wäre ich auch äuserst vorsichtig. Ruck zuck haste eine "Fahren ohne Zulassung" an der Backe und das kann böse enden....

  • kleine Beispiel, ich gehöre zum Zulassungsbezirk Kitzingen, wohne aber an der Grenze zu Neustadt an der Aisch und Ochsenfurt, theoretisch dürfte ich ohne Tüv nicht zum Tüv nach Ochsenfurt fahren, auch nicht zum Tüv nach Uffenheim da NEA. Der Doofbrint, hat in der letzten Legislaturperiode nix gescheites gebracht, jetzt als Verkehrsmister erst recht nicht.

    Grüsse Karsten


    Ich respektiere Meinungen, aber es ist der Zweifel, dem man seine Bildung verdankt...... (Wilson Mizner)

  • Hierzu habe ich eine Frage, wenn ich ein Auto in diesem Fall eine Citroen XM 2.1td kaufe der schon seit 15 Monaten keine HU/AU mehr hat. Der Auch noch in einem Zualssungsbezirk in NRW steht. Darf ich dann wenn ich die Papier vorab zu mir bekomme und mir in Kiel ein Kurzeitkennzeichen hole damit bis Kiel fahren ?
    Weil es steht ja im Gesetzt drin fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle in Ausgebenen Zulassungsbezirk.

    Von NRW nach Kiel ohne TÜV geht nicht, wenn du das Kennzeichen in Kiel holst. Du darfst nicht einmal in NRW damit fahren, wenn das Fahrzeug keinen TÜV hat.


    Wenn du jedoch das Kennzeichen in dem Zulassungsbezirk des Verkäufers holst, und in dem Bezirk oder in einem Nachbarbezirk zum TÜV fährst, und die Plakette bekommst, dann darfst du mit den Kennzeichen nach Kiel fahren.

  • "Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:


    bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. "


    Ich behaupte nach wie vor, dass es möglich ist.


    Keine der bisher genannten Gegenargumente lassen sich dort herauslesen, zumindest nicht aus dem Zitat vom OP. Es sei denn, der zulassende Bezirk stellt das Kurzzeitkennzeichen gar nicht erst aus. Aber auch das kann ich da nicht rauslesen.


    Lasse mich gerne eines Besseren belehren (und fürchte, dass ich unrecht habe).

  • du darfst bis zum nächsten TÜV fahren und der bestätigt dir dann das dein Fahrzeug den TÜV nicht besteht, aber du darfst weiter fahren

    Ich bin wie ich bin. Die einen kennen mich, und die anderen können mich... (Konrad Adenauer) :]

  • der bestätigt dir dann das dein Fahrzeug den TÜV nicht besteht, aber du darfst weiter fahren


    jup, auf dem direkten Weg nach Hause, oder werkstatt in deinem Zulassungsbezirk und nirgendwo anders hin. Auch überprüft die Zulassungsstelle, bei Ausgabe der Kennzeichen vorher ob der Versicherer das Risiko, betreiben eines Fahrzeuges ohne Tüv, übernimmt.


    Ich darf ein Fahrzeug ohne Tüv, nur in dem Landkreis, Zulassungsbezirk bewegen und auch nur zur Werkstatt, oder Prüfstelle die innerhalb des Landkreises, Zulassungsbezirks sich befindet. Deswegen schrieb ich ja, theoretisch dürfte ich nicht zum Tüv Ochsenfurt oder Uffenheim, da beide nicht in meinem Zulassungsbezirk, Landkreis liegen. Da aber KT keinen Tüv hat erübrigt sich das und wird mit Sicherheit nicht geahndet. Auch der Weg zu einer Werkstatt die etwas ausserhalb des Bezirks liegt dürfte unkritisch sein.


    natürlich hat dies keine Geltung für ein bereits zugelassenes Fahrzeug bei dem der Tüv abgelaufen ist. Dieses bleibt von der neuen Regelung unberührt.

    Grüsse Karsten


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  • Es geht ja auch nur erstmal darum den Wagen nach Hause zu bekommen. Die HU/AU wird er so wie er ist jetzt nicht schaffen, weil der Krümmergerissen ist. Ein guten gebrauchten bekomme ich aber mit. Was sonnst noch ist mit Reifen,Bremse etc weiss ich nicht. Und es geht nicht darum einen Schrotthafen über die Strassen zu bewegen, sondern ein HU fähiges Auto kosten günstig zu mir zu holen. Und dort dann so zu reparieren , dass es HU konform ist. Also nichts illegales

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  • Tja nur so wie ich das alles verstehe hier musst du ihn wohl auf einen Anhänger packen.... :hm:

  • Ich würd auch nen Anhänger nehmen - das ist die beste Methode.

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  • Die roten Nummern sind seit Anfang des Monats auch noch stärker "überwacht"




    Ich würd wenn ich eins hätte es auch nicht einfach aus der Hand geben.

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  • Die roten Nummern sind seit Anfang des Monats auch noch stärker "überwacht"


    hab' ich nicht gewusst. 8|


    1 bis 2mal pro Jahr komme ich in die Situation, das ich irgendein Kfz irgendwo holen muss. Ein guter Freund mit Kfz- Werkstatt lässt mich dann immer seine ''Rote'' nutzen.


    Das haben wir die letzten 25 Jahre so gemacht, ohne das es jemals Probleme mit der ''Rennleitung'' gegeben hätte. :hm:

  • Wenn ich die Möglichkeit hätte mit Trailer zufahren, würde ich es ja machen. Nur es ist kein Zugfahrzeug wirklich fahrbereit zur Zeit. Naja morgen frag ich nochmal einen Juristen wie er das Juristendeusch versteht.

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  • Ich bin zwar kein Jurist, habe aber mal die Ausbildung zum amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr durchlaufen.
    Einfacher ist es, direkt in §16a der FZVzu schauen anstatt in die Zusammenfassung des BMVI:



    (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
    1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    2. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
    3. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
    Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.


    Ohne gültige HU darf man mit dem Fahrzeug nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück fahren.
    Nur wenn bei der HU geringe oder erhebliche Mängel festgestellt werden, dann darf man mit dem Auto noch bis zur nächsten "Werkstatt" innerhalb des Zulassungsbezirks oder sogar in einen angrenzenden Bezirk und zurück fahren.


    Alle anderen Fahrten ohne gültige HU sind nicht erlaubt.

  • Das ja schon klar...........aber was ist der Zulassungsbezirk? Doch da wo ich die KZ. geholt habe oder? Was ist aber wenn ich die KZ. in Hamburg hole und das KFZ steht in München ohne TÜV. Darf ich dann nach Hamburg zum TÜV fahren oder nicht?

  • Danke Sprinter, Du hast es auf den Punkt gebracht. Zulassungsbezirk ist hier die Frage. Ist es der Bezirk wo das Auto steht oder der wo es später Zugelassen wird ? Da ist Sie wieder die Schwierigkeit mit der deutschen Juristensprache.

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