Fragen zur Neuregelung zum Kurzeitkennzeichen

  • Die Antwort findest Du in Absatz 2:


    (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf
    1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und
    2. weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug
    verwendet werden.


    Wenn das Fahrzeug in München steht, dann darfst Du in München die Kurzzeitkennzeichen beantragen und in München zur Stelle für die Hauptuntersuchung fahren.


    Wenn Du dagegen die Kennzeichen in Hamburg holst, weil das Fahrzeug in Hamburg zugelassen werden soll, dann muss das Fahrzeug vorher eine gültige HU haben, damit Du überhaupt mit dem Fahrzeug in München fahren darfst, denn beim Antrag muss die Fälligkeit der HU des Autos angegeben werden.


    (4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus sind im Antrag das Ende des Versicherungsschutzes und das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

  • Und wenn Fragen zur örtlich zuständigen Behörde kommen:


    Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes.

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