Schau mal exemplarisch hier:
https://www.fachanwalt-bautzen…n-im-strassenverkehr.html
Das besondere an diesen Straßenverkehrsfällen ist immer, dass den Halter bzw. Führer eines KFZ eine verschuldensunabhängige Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr trifft. Das Argument dahinter ist, dass von einem KFZ eine gewisse grundlegende Gefahr bereits deshalb ausgeht allein weil es am Straßenverkehr teilnimmt - die sogenannte Betriebsgefahr (als Rechtsfigur übrigens nicht ausschließlich auf KFZ beschränkt - verschuldensunabhängige Haftung kennt unser Rechtssystem an mehreren Stellen). Dementsprechend ist man als Halter bzw. Führer eines KFZ grundsätzlich erstmal "immer dran", wenn mit dem eigenen oder von einem selbst geführten Auto ein Unfall passiert. Die Frage ist dann nur, ob die Betriebsgefahr möglicherweise von anderen Faktoren derart überlagert wurde, dass man am Ende doch nicht belangt wird - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch also nicht "schuld" am Unfall ist. Relevant werden in diesem Zusammenhang die sogenannten gegenseitigen Verursachungsbeiträge - hat also ein Weiterer als die von dem / den beteiligten KFZ ausgehende(n) Betriebsgefahren einen Beitrag zum Unfall geleistet und wenn ja, wie hoch war dieser Beitrag.
Jetzt kommt das Kind ins Spiel. Dieses hat in dem von Dir geschilderten Fall wohl den weit überwiegenden Verursachungsbeitrag geleistet, ist jedoch gleichzeitig der deutlich schwächere Verkehrsteilnehmer und zudem noch mit 9 Jahren sehr jung und sich daher nur bedingt der Gefahren des Straßenverkehrs bewusst. Die "Kräfteverhältnisse" der jeweiligen Verkehrsteilnehmer müssen bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge immer berücksichtig werden, da schwächere Verkehrsteilnehmer entsprechend schutzwürdiger sind und außerdem von jedem Verkehrsteilnehmer nach § 1 Abs. 1 StVO "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" gefordert wird.
Will sagen - wäre Dir das Kind wirklich so vor's Auto gelaufen, dass Du es erwischt hättest, dann wärst Du ziemlich sicher gemäß § 7 Abs. 1 StVG in der Haftung drin gewesen, auch wenn Du nach den Regeln der StVO nichts falsch gemacht haben sollest. Eben weil § 7 Abs. 1 StVG eine verschuldenunabhängige Haftung normiert. Ob in diesem Fall die Haftung indes in voller Höhe bestünde, hängt dann wieder von den Begleitumständen ab - insbesondere, ob die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und das Kind womöglich sich diese Fahrlässigkeit seiner Eltern zu seinem Nachteil schadensmindernd anrechnen lassen muss - das sind dann aber Details des Schadensrechts, die ich hier ob ihrer Komplexität und anteiligen Umstrittenheit nicht weiter ausführen kann und will