Gespräch mit dem technischen überwachungs verein!

  • ich wollte jetzt nicht direkt mitglied werden, aber hatte so einige fragen an den TÜV. bester weg = direktes gespräch mim vorsitzenden des bundeslandes.
    themen;


    1. wenn ich eine Niveauregulierung im auto habe, brauche ich dann ne LWR/ALWR?
    2. Kontrollen beim TÜV die lichter betreffend
    3. wenn ich ein auto aus ner rohkarosse zusammenbaue nach meine wünschen, was muss ich beachten?
    4. wenn ich ein auto aus ner rohkarosse Zusammenbaue was ist das erstzulassungsdatum?



    zu 1. rechtlich oder technisch hin oder her. wenn der hersteller - herr heinz TÜV aus thüringen geh davon aus - bessere rechtsverständnisse hat als ich, dann macht das doch ein sinn, wenn er fahrzeuge verkauft mit nivau und ALWR. dann wird das schon seinen grund haben. er in seiner position wird jetzt nicht über hersteller urteilen wollen und/oder deren entscheidungen negieren. also ist die LWR ob mit oder ohne A - relevant.


    zu 2. er sagt, das bei der hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen ab dem BJ 2006 geprüft werden muss, ob da KFZ in serienausstattung vorgestellt wurde oder nicht. wenn bauliche Veränderungen gegenüber dem auslieferungszustand bestehen, müssen diese geprüft werden.


    betrifft z.b. umabu von Halogen auf xenon und so weiter.


    3. sagt er, man sollte vorher sich einen der zuständigen stelle schnappen und mit dem reden. ggf, ihn am umbau und fortschritt beteiligen und immer wieder fragen, damit es keine probleme hinterher gibt.


    zu. 4 wusste er nichts. er sagte, dass muss man dann im Einzelfall entscheiden.das weiss dann derjenige der die Prüfung nach §21 der StZVo macht.





    nur so zur info...

  • Der Herr Sachverständige sollte sich vielleicht mal mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen.


    Zu 1.: Hier empfehle ich die Lektüre der Richtlinie ECE R-48 Nr. 6.2.6.2.1. Hier muss deutsches Recht Europarechtskonform ausgelegt werden, d.h. unter Umständen ist eine Leuchtweitenregulierung auch bei Xenon völlig entbehrlich! Dies ist übrigens bei vielen Sportwagen bereits ab Werk so.


    Zu 3.: Die erste Inverkehrsbringung der Fahrgestellnummer (auch im Ausland).

  • Zu 3.: Die erste Inverkehrsbringung der Fahrgestellnummer (auch im Ausland).


    Du meinst bestimmt Zu 4. 8)


    Stimmt genau so. Bekannter von mir hat mal 'ne Rohkarosse von nem 123er T neu aufgebaut. (Mit 350er V8 Motörchen aus nem 116er). Aussen schwarz, innen hellbeiges Leder. Geil! :D
    EZ war dann 1990, Hersteller war er. (Nicht Mercedes Benz! ). :winke:

  • zu 4.: Bei einer neuen Rohkarosse (wo kriegt man sowas her??) würde als Erstzulassung tatsächlich das Datum der neuen Zulassung gelten, also beispielsweise der 01.06.2012.
    Wird der Wagen auf einer bereits zugelassenen Karosse neu aufgebaut gilt deren Erstzulassungsdatum.
    Wenn Dein Prüfer was anderes sagt brauchst Du einen Neuen! :D
    Es gibt nicht wenige restaurierte Oldtimer, bei denen außer der Fahrgestellnummer nicht viel übrig bleibt, http://www.feinecabrio.de/cms/front_content.php?idcat=100 hier zum Beispiel wird das sogar im großen Stil betrieben.

  • d.h. unter Umständen ist eine Leuchtweitenregulierung auch bei Xenon völlig entbehrlich! Dies ist übrigens bei vielen Sportwagen bereits ab Werk so.



    und was ist mit :


    Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
    der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
    § 50 Abs. 10 StVZO).
    Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).



    Eine derartige Umrüstung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


    Diese sind im § 50 Abs. 10 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt benannt:
    Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit


    einer automatischen Leuchtweitenregulierung (im Sinne des Absatzes
    einer Scheinwerferreinigungsanlage
    einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
    ausgerüstet sein.


    Die Scheinwerfer müssen


    für Gasentladungslampen geeignet
    in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und gekennzeichnet sein.

  • zu 4.: Bei einer neuen Rohkarosse (wo kriegt man sowas her??)


    Wenn ich mich recht erinnere wurde sie direkt beim Freundlichen geordert, stand aber ein dann paar Jahre rum.
    Könnte sein, dass man nur die Karossen von aktuellen Modellen bekommen kann.

  • Laut EPC kann man eine 210er Rohkarosse neu kaufen, als Ersatzteil sozusagen. Da steht dann noch was von Variablen wegen Schlüsselnummer etc...

  • Hi Leute,


    zu dem Thema kann ich auch was sagen :)


    Klar kann man die Rohkarossen noch kaufen, allerdings ist wie oben geschrieben, der Hersteller vom Auto nicht mehr Mercedes-Benz sondern du selber. Ebenso, sofern du nicht eine alte FIN reinstanzt kann man sich eine vom TÜV/Zulassungsstelle geben lassen, dann gildet man als eigener Hersteller. ABER: das Fahrzeug muss dann auch den aktuellen Bestimmtungen entsprechen! Also einen 190`er neu Aufbauen mitm OM601 is leider nich :-(. Da fehlt das Abgasgutachten, ohne ABS/ESP bla bla wirds auch blöd, und sicherheitstechnisch isses auch schlecht bestellt. Wenn dann, sich einen alten 190`er kaufen, die FIN übertragen, den anderen restlos einstampfen und sich an nem neuen erfreuen ;)


    Mercedes baute ja im Werk Wörth noch bis mitte der Neunziger, die Rundhauber-LKW`s nagelneu! Dank aber unseren Abgasgrenzwerten etc durften oder konnten sie bei uns nicht mehr Zugelassen werden. War eh egal denn die gingen leider alle in den Export in Länder die auf Abgas/Umweltschutzgesetze sch*****......nur wir dummen Deutschen müssen das sinkende Schiff wieder versuchen zu heben....:-(

  • Der Herr Sachverständige sollte sich vielleicht mal mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen.


    Zu 1.: Hier empfehle ich die Lektüre der Richtlinie ECE R-48 Nr. 6.2.6.2.1. Hier muss deutsches Recht Europarechtskonform ausgelegt werden, d.h. unter Umständen ist eine Leuchtweitenregulierung auch bei Xenon völlig entbehrlich! Dies ist übrigens bei vielen Sportwagen bereits ab Werk so.


    Zu 3.: Die erste Inverkehrsbringung der Fahrgestellnummer (auch im Ausland).

    es wird egal wie... wohl so kommen, dass ich nicht sehr viel mit dem herrn vom tüv diskutieren kann. der wird wohl auf seiner meinung beharren. ich kann halt von prüfstelle zu prüfstelle fahren und argumentieren bis mir einer folgt. da gebe ich mich keinen phantasien hin. ;(

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