Carlsson FAQ Garantie, Gutachten, Bestimmungen

  • Garantiebestimmungen:


    Die Firma Carlsson Autotechnik GmbH, Merzig, (nachfolgend Carlsson) ist
    Hersteller von technischen und optischen Tuningteilen. Für das umseitig
    beschriebene Produkt (Garantieprodukt) gibt sie gegenüber dem Erwerber
    dieses Produkts (Kunde) eine Garantieerklärung gemäß den nachfolgenden
    Bestimmungen (Ziffer I. bis III.) ab. Diese Garantie tritt neben die
    gesetzlichen oder ansonsten vertraglich vereinbarten
    Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem jeweiligen Veräußerer
    (Händler); dies gilt auch, wenn der Kunde das Garantieprodukt
    unmittelbar bei Carlsson als Veräußerer erworben hat. Durch die
    Garantie werden daher die vorbeschriebenen (gesetzlichen oder
    vertraglichen) Gewährleistungsrechte in keiner Weise eingeschränkt. Der
    Garantievertrag kommt vorbehaltlich Ziffer II. 1 Satz 3 zustande, wenn
    der Kunde das Garantieprodukt durch Carlsson oder durch einen
    Kfz-Fachbetrieb in sein Kraftfahrzeug einbauen lässt und letzteren
    falls der Kfz-Fachbetrieb alsbald danach gegenüber Carlsson den Einbau
    gemäß TÜV-Gutachten und Carlsson Einbaurichtlinien durch Übersendung
    der Einbaubestätigung mitteilt.




    I. Haltbarkeitsgarantie für das Bauteil


    1. Ersatzlieferung


    Carlsson verpflichtet sich im Rahmen einer selbständigen Garantie neben
    den ansonsten bestehenden gesetzlichen und vertraglichen
    Gewährleistungsansprüchen, bei Mängeln des umseitig durch die Angabe
    der Gerätedaten spezifizierten Produkts (Garantieprodukt), dieses
    kostenfrei zu ersetzen (inklusive Montage), wenn der Mangel innerhalb
    von drei Jahren und einer Laufleistung bis maximal 100.000 km
    (Garantiefrist) ab Einbaudatum gemäß Einbaumittelung auftritt, auch
    wenn der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat
    (Haltbarkeitsgarantie). Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf
    Ersatz eines Schadens an anderen Teilen, bestehen aus dieser
    Verpflichtungserklärung nicht; hierfür gelten die gesetzlichen
    Bestimmungen in Verbindung mit unseren Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen.




    2. Garantieausschluss
    Bei Eingriffen des Kunden bzw. Dritter
    in das Garantieprodukt erlischt jeglicher Garantieanspruch aus dieser
    Garantie. Dasselbe gilt, wenn ein sonstiges Bauteil des Fahrzeugs in
    einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, es
    sei denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für den Schaden am
    Garantieprodukt nicht ursächlich war.




    II. Schäden am Antriebsstrang


    1. Instandsetzungspflicht


    Zusätzlich zu den gesetzlichen oder ansonsten vertraglich begründeten
    Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels gegenüber dem jeweiligen
    Verkäufer des Garantieprodukts verpflichtet sich Carlsson daneben,
    entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zur kostenlosen
    Instandsetzung von Motor, Hinterachsdifferential, Getriebe, Kardanwelle
    und Antriebswelle (Antriebsstrang), soweit diese kausal durch den
    Einbau des Garantieprodukts innerhalb der Garantiefrist einen Schaden
    erleiden. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des
    Kunden (z.B. Ersatz entgangenen Gewinns, Wertminderung des
    Kraftfahrzeugs, Mietwagekosten, Abschleppkosten oder
    Übernachtungskosten) werden aus dieser Garantie nicht begründet;
    hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit unseren
    Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Der vorbeschriebene Anspruch besteht
    nur bezüglich des ersten Kraftfahrzeugs, in welches das Garantieprodukt
    eingebaut wurde. Der Einbau in ein nachfolgendes Kraftfahrzeug löst
    keinen Garantieanspruch mehr aus. Ersatzansprüche bezüglich
    Folgeschäden infolge Einbaus anderer Carlsson Tuningteile als dem
    Garantieprodukt werden durch diese Garantie nicht begründet.




    2. Garantiefrist
    Die Garantiefrist geht bis zu einer
    Gesamtlaufzeit des Kraftfahrzeugs von 100.000 km, längstens jedoch bis
    zum Ablauf von 24 Monaten ab Erstzulassung. Tritt während der
    Garantiefrist ein Schaden am Antriebsstrang auf, so wird widerleglich
    vermutet, dass dieser auf den Einbau des Garantieprodukts
    zurückzuführen ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des
    Schadens unvereinbar.




    3. Ausschluss bei Herstellergarantie
    Für die Zeit, in
    welcher der Hersteller des Kraftfahrzeugs, in welches das
    Garantieprodukt eingebaut wurde, generell eine Herstellergarantie für
    den Antriebsstrang erteilt oder gegen diesen ein entsprechender
    Gewährleistungsanspruch besteht, gilt die Instandsetzungsverpflichtung
    von Carlsson nach Ziffer 1. nicht. Erlischt diese Herstellergarantie
    oder der Gewährleistungsanspruch jedoch allein durch den Einbau des
    Garantieprodukts, verbleibt es bei der Instandsetzungsverpflichtung
    durch Carlsson.




    4. Ausschluss der Garantie in besonderen Fällen


    Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht, wenn der Kunde das Fahrzeug
    unsachgemäß behandelt oder beansprucht hat, wenn der Kunde mit seinem
    Fahrzeug an motorsportlichen Wettbewerben oder an entsprechenden
    Übungsfahrten teilgenommen hat, wenn der Kunde oder der Kfz-Fachbetrieb
    die Einbaumitteilung des Kfz-Fachbetriebs über den Einbau des
    Garantieprodukts gemäß TÜV-Gutachten und Carlsson Einbaurichtlinien
    nicht alsbald nach erfolgtem Einbau an Carlsson übersandt hat, wenn der
    Kunde nicht durch Vorlage des Kundendienstheftes oder in sonstiger
    Weise die Einhaltung der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen
    Serviceintervalle nachweist, wenn das Garantieprodukt oder der
    Antriebsstrang durch den Kunden oder Dritte verändert wurden, es sei
    denn, der Kunde weist nach, dass die Veränderung für den Mangel/Schaden
    nicht ursächlich war, wenn ein sonstiges Fahrzeugbauteil durch den
    Kunden oder Dritten in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise
    verändert worden ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die
    Veränderung für den Schaden nicht ursächlich war, wenn minderwertige
    oder nicht zugelassene Kraft- oder Schmierstoffe oder Bio-Diesel
    verwendet werden, wenn an dem Fahrzeug leistungssteigernde Maßnahmen
    mit von Carlsson nicht freigegebenen Konkurrenzprodukten durchgeführt
    wurden.




    5. Abwicklung der Garantie


    a) Der Kunde hat im Schadensfall unverzüglich Carlsson zu
    benachrichtigen (z. B. telefonisch, per Fax, E-mail etc.) und Carlsson
    zur Instandsetzung schriftlich aufzufordern.


    b) Carlsson ist berechtigt, auf eigene Kosten unverzüglich einen
    öffentlich beeidigten Sachverständigen seiner Wahl mit der Untersuchung
    des Antriebsstrangs zu beauftragen zum Zwecke der Feststellung, ob der
    an diesen Fahrzeugteilen eingetretene Schaden kausal durch das
    Garantieprodukt verursacht worden ist. Kommt dieser Sachverständige zu
    dem Ergebnis, dass keine Schadenskausalität vorliegt, erkennt der Kunde
    die fehlende Kausalität an, wenn er nach Übersendung des Gutachtens
    diesem nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widerspricht; Carlsson
    ist dabei verpflichtet, den Kunden bei Übersendung des Gutachtens auf
    die Bedeutung eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.


    c) Ist Carlsson zur Instandsetzung nach dieser Garantie verpflichtet,
    so hat die Instandsetzung entweder durch Carlsson selbst oder durch ein
    dem Kunden durch Carlsson zu benennendes Drittunternehmen im Auftrag
    und für Rechnung von Carlsson zu erfolgen. Transportkosten im
    Zusammenhang mit der Instandsetzung trägt in jedem Fall Carlsson.


    d) Der Kunde ist ohne Zustimmung von Carlsson nicht berechtigt, den
    Schaden selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, bevor er
    Carlsson Gelegenheit gegeben hat, den Schaden innerhalb angemessener
    Frist zu prüfen oder prüfen zu lassen. Verstößt der Kunde gegen dieses
    Verbot, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Garantie.




    III. Allgemeine Bestimmungen


    1. Ausbau des Garantieprodukts


    Gelangt Carlsson bei der Abwicklung eines Garantiefalls zu der
    Auffassung, dass der weitere Einsatz des Garantieprodukts technisch
    problematisch ist (z. B. bei Gefahr weiterer Schäden), hat Carlsson das
    Recht, auf seine Kosten das Garantieprodukt auszubauen, sofern Carlsson
    dem Kunden – gegebenenfalls abweichend von Ziffer I. 1. - den Kaufpreis
    (einschließlich eventueller Einbaukosten) zurückerstattet. Eventuell
    bereits bestehende Ansprüche des Kunden aus der Garantie nach Ziffer
    II. (Instandsetzungspflicht) bleiben unberührt.




    2.Verjährung


    Alle Ansprüche aus dieser Garantie verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.




    3. Europäische Union


    Die Garantie gilt nur bei Fahrzeugen, die in einem Land der Europäischen Union zugelassen sind.




    4. Gerichtsstand


    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser
    Garantie mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
    von Carlsson. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen
    allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.




    Stand: März 2008

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